Gesetzliche RegelungenUniversitätsgesetz 2002 (UG 2002)Die Studienbestimmungen an österreichischen Universitäten sind im Universitätsgesetz (UG) 2002 festgelegt. Details können unter www.bmwf.gv.at/submenue/service/recht/universitaetsgesetz_2002 gefunden werden. Für behinderte Studierende sind folgende Bestimmungen von Bedeutung sein:Entsprechend ihrer Grundsätze (UG 2002 §2 Abs.11) haben die Universitäten in all ihren Aufgabenbereichen auf die behinderten Menschen Rücksicht zu nehmen. Sie haben daher vor allem in der Lehre aber auch in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in den Dienstleistungsbereichen den Erfordernissen von behinderten Menschen Rechnung zu tragen (Behindertengerechtes Bauen, behindertengerechte Lehrangebote, behindertengerechte Arbeits- und Studienplätze). Auch im Rahmen der Leistungsvereinbarungen sind entsprechende Angebote zu verankern. Spezielle Prüfungsmodalitäten (UG 2002)Im UG 2002 finden Sie unter Rechte und Pflichten der Studierenden § 59 (Abs. 1) lit. 12: Beispiel:Eine blinde Mathematik-Studentin erhält die Prüfungsangaben zu jeder schriftlichen Prüfung auf Diskette und löst die Beispiele auf Ihrem tragbaren Braille-Computer. Darüber hinaus wird ihr die doppelte Prüfungszeit zugestanden. Beispiel:Ein querschnittgelähmter Student der Informatik hat eine eingeschränkte Feinmotorik der Arme und Hände und kann daher schriftliche Prüfungen auch mündlich ablegen. Prinzipiell ist es möglich, mit jeder Behinderung jedes beliebige Studium zu betreiben, da Sie im Bedarfsfall eine abweichende Prüfungsmethode beantragen können. Beachten Sie aber, dass Inhalt und Anforderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie sollten sich daher von Anfang an besonders genau über die Anforderungen, die der Studienalltag an Sie stellt, informieren und mit dem Studiendekan abweichende Prüfungsmethoden erörtern. Urheberrechte und Tonbandaufzeichnungen (UrhG)Blinde Studierende oder Studierende, die eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hände haben, müssen erfahrungsgemäß Skripten oder Bücher einscannen, damit diese digital zur Verfügung stehen. In manchen Fällen sind Probleme mit Vortragenden oder den Verlagen der Druckwerke aufgetreten, die dadurch ihre Urheberrechte verletzt sahen. Derartige Fälle sind jetzt durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. § 42 (Abs. 1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder ähnlichen Trägern zum eigenen Gebrauch herstellen. § 42 (Abs. 2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zum Zwecke der Forschung hergestellten, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Im Urheberechtsgesetz (UrhG) gibt es auch Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen:§ 42d (Abs. 1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für Sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. § 42d (Abs. 2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs.1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Sie dürfen also sehr wohl Druckwerke kopieren oder einscannen und auf Diskette speichern, solange Sie Ihre Daten nicht öffentlich verfügbar machen. Vollständig dürfen Druckwerke nur durch Abschreiben vervielfältigt werden. Beachten Sie, dass zahlreiche Stellen, die Literatur für blinde Menschen aufbereiten, auf das Wohlwollen der Verlage angewiesen sind. Bitte tragen Sie selber zu einem guten Gesprächsklima zwischen Verlagen und LiteraturaufbereiterInnen bei, indem Sie sich an die einschlägigen Gesetze halten. Für Tonbandaufzeichnungen ist § 66 (Abs. 1) UrhG maßgeblich:Wer ein Werk der Literatur vorträgt, hat mit vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Vortrag auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten. Der Vortragende ist wie ein ausübender Künstler geschützt, und die Rechtslage ist wie bei Konzerten, wo Sie auch kein Aufnahmegerät mitnehmen dürfen, um die Aufführung aufzunehmen. Sie müssen daher immer bevor Sie eine Lehrveranstaltung auf Kassette oder auf Video aufzeichnen wollen, das Einverständnis mit dem Vortragenden suchen. Hier wird es besonders hilfreich sein, wenn Sie genau erklären, warum Sie die Lehrveranstaltung aufnehmen wollen und dass Sie die Aufnahme auf keinen Fall weitergeben. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)Da die Universitäten aus Bundesmitteln finanziert werden, beseht nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes Bedarf Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern. E-Governmentgesetz (E-GovG)Im Rahmen der Ausstellung von Bescheiden sind Universitäten verpflichtet, den Bestimmungen des E-Governmentgesetzes hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu entsprechen.
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