Haben Ungeborene ein Recht auf Leben ?


4. »Emanzipation von der Natur«

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Die Richtung dieser Veränderung heißt »Emanzipation des Menschen von den Zwängen der Natur«. Diese Formel ist suggestiv. Ein einleuchtendes klares Ziel für menschliches Handeln gibt sie indessen nicht. Es ist nicht von ungefähr, daß die Formel immer wieder im Zusammenhang mit Tötungsabsichten auftaucht. Volle Emanzipation von den Zwängen der Natur ist in der Tat gleichbedeutend mit Tod, genauer gesagt mit Selbstmord. Denn nur durch ihn entziehen wir uns allen nicht durch uns selbst gesetzten Bedingtheiten unserer Existenz. Die Umweltdebatte der letzten Jahre hat gezeigt, daß die von keiner »Scheu« gehemmte Emanzipation von der Natur dem kollektiven Selbstmord der Menschheit rapide entgegenführt. Wo Natur nicht mehr als die durch Erinnerung zu versöhnende Bedingung unseres Daseins erscheint, sondern als Fessel, deren wir uns entledigen müssen, da wird ein Traum mit tödlichem Ausgang geträumt.
Emanzipation von der Natur, Herrschaft über die Natur ist ein ambivalentes Ziel. Es bedeutet immer zugleich Ausweitung der Macht der Gesellschaft über den Menschen; denn der Mensch ist die Naturbasis der Gesellschaft. Herrschaft über die Natur impliziert Herrschaft von Menschen über Menschen. Denn der Mensch ist selbst auch ein Stück Natur. Ihn erst dort als Subjekt anzuerkennen, er nicht mehr Natur ist, heißt, die Dinge von den Füßen auf den Kopf zu stellen. Erst darin nämlich erweist sich der Mensch als naturüberschreitendes Wesen, als Person, daß er ein anderes natürliches Wesen seiner Art als frei, als eigenen Rechtes anerkennt. Schon die Entstehung des Menschen ist ja nicht ein Werk des Menschen. Wir können zwar die Empfängnis verhüten, aber der Zusammenhang von Beischlaf und Zeugung ist keine menschliche Erfindung, sondern eine »Erfindung« der Natur. Insofern tritt jeder Mensch als geborenes, nicht als kooptiertes Mitglied in die Gesellschaft ein. Er ergreift seine Rechte, ohne sie anderen Menschen verdanken zu müssen. Ebendies, was Rüpke »Biologismus« nennt, ist in Wirklichkeit die Bedingung der Freiheit.
Aber gegen diese Bedingung richtet sich eine mächtige Tendenz der modernen Gesellschaft: die Tendenz zum Totalitarismus. Jedes Kind, mag es gewollt oder ungewollt sein, bringt ein anarchisches Element in das etablierte System. Jede Geburt ist eine Revolution, Sand im Getriebe der gesellschaftlichen Reproduktion und Bedürfnis-befriedigung. Gerade die Primärgruppe der Familie wird in ihrer Struktur durch die Existenz eines neuen Mitgliedes unvermeidlich revolutioniert. Und auf die Länge schreit das Kind nicht nur, sondern meldet seinen Anspruch an mitzureden. Kein gesellschaftlicher oder politischer Fundamentalkonsens gilt ein für allemal. Die neu Hinzutretenden werden erst zeigen, ob sie dem Konsens beitreten oder nicht. Die Legalisierung der Abtreibung ist ein Versuch, dem vorzubeugen. Sie macht die Gesellschaft zum closed shop. Das Establishment kooptiert Mitglieder oder schließt sie aus. Rüpke spricht davon, dass auf der Basis des von der Verfassung postulierten Fundamentalkonsenses …
schmerzliche Abstriche von der Generalisierbarkeit persönlicher Überzeugungen organisierter Gruppenideale« vorzunehmen seien. Ebendies ist in Wirklichkeit der entscheidende Einwand gegen ihn und die Befürworter der Fristenlösung. Sie sind es, die die persönliche Überzeugung ihrer Gruppe an die Stelle des von der Verfassung postulierten Fundamentalkonsenses setzen, indem sie durch eine gesetzliche Festsetzung des Begriffs »Mensch« den Kreis der heranwachsenden Subjekte eines solchen Konsenses willkürlich einschränken. Keine Freigabe der Abtreibung kann daher je mit dem Fundamentalkonsens einer freiheitlichen Verfassung in Übereinstimmung sein.
Rüpke versucht, die Verfassungslage umgekehrt zu interpretieren und den »Gebärzwang« beziehungsweise die »gesetzlich verordnete Persönlichkeitsveränderung der Frau« als verfassungswidrige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte darzustellen. Diese Auffassung ignoriert, daß nicht Staat und Gesellschaft die Weise, wie Menschen entstehen, erfunden haben. Sie haben es nur zu tun mit Menschen, die bereits da sind. Der Lebensschutz für ungeborene Kinder ist deshalb mit dem Zwang zu einer Eheschließung ganz unvergleichbar. Wenn das Kind sich bei der Frau, wenngleich vielleicht ohne ihre Absicht, so doch mit ihrer Mitwirkung, eingenistet hat, tritt notwendigerweise Art. 2, Abs. 2 GG in Kraft. Demgegenüber macht nun Rüpke geltend, das Persönlichkeitsrecht habe »als unmittelbarer Ausfluß der Menschenwürde einen noch höheren Rang als das Recht auf Leben eines anderen«. Die Konsequenzen eines solchen Standpunktes wären sehr weitreichend. Leben dürfen ist ja wohl die erste Form der Persönlichkeitsentfaltung und Bedingung aller anderen. Die These Rüpkes läuft deshalb darauf hinaus, daß die in dieser Entfaltung bereits weiter Fortgeschrittenen zum Zwecke ihrer weiteren Entfaltung anderen weniger Fortgeschrittenen schon die ersten Schritte auf diesem Wege abschneiden dürfen. Warum aber dann nur in den ersten Monaten der Schwangerschaft? Die langwierige Erkrankung, der Unfall eines Kindes oder des Ehepartners können für die Mutter viel einschneidendere persönlichkeitsverändernde Folgen haben als die Geburt eines gesunden Kindes. Würde es jemandem hier in den Sinn kommen, angesichts des Tötungsverbots von einer »gesetzlich verordneten Persönlichkeitsveränderung« zu sprechen? Das ist schon deshalb unsinnig, weil die Frage, in welcher Richtung sich die Persönlichkeit unter der Einwirkung äußerer Anforderung verändert, durchaus offen ist. Meint allerdings Rüpke, daß der Staat die Verantwortung für alle Persönlichkeitsveränderungen zu tragen habe, die aus der Konfrontation mit dem Schicksal, aus der Übernahme von Verpflichtungen oder überhaupt aus äußeren Umständen resultieren, dann wird die These vollends absurd. Wir alle verändern ständig unsere Persönlichkeit unter äußeren Einwirkungen. Der Eintritt einer Schwangerschaft als solcher ist bereits ein Eingriff in die Persönlichkeit. Und wer sagt denn, daß die Abtreibung in der Frau weniger oder positivere Spuren hinterläßt als das Austragen eines Kindes? Ist der Abbau der sittlichen »Scheu« im Zusammenhang einer Abtreibung denn keine Persönlichkeitsveränderung? In dem Versuch, dem Gesetzgeber alle eventuellen Folgen der Unterlassung einer kriminellen Handlung für die Entwicklung der Persönlichkeit anzulasten, äußert sich eine Hypertrophie des Begriffs der gesellschaftlichen Verantwortung. Indem der Staat den Menschen vor dem Menschen schützt, wird er nicht zum Gott, das heißt zur Beschwerde- oder Dankadresse für alles, was geschieht, und für alles, was ist, wie es ist.
Aber sogar, wenn der Gesetzgeber die Persönlichkeitsveränderungen, die aus der Befolgung der Gesetze resultieren, zu verantworten hätte, bliebe die Alternative »Menschenwürde — Lebensrecht« eine falsche Konstruktion. Diejenigen Handlungen und Unterlassungen, die einem Menschen abverlangt werden, weil sie zum Leben eines anderen notwendig und durch kein Äquivalent ersetzbar sind, können nicht seine Würde als Mensch beeinträchtigen. Das Umgekehrte ist der Fall. Die Fähigkeit, Zumutungen dieser Art als Verpflichtungen anzuerkennen, gibt vielmehr dem Wort »Menschenwürde« überhaupt erst einen nachvollziehbaren Sinn.

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